BVB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der BusinessValues IT-Services GmbH (nachfolgend BV genannt), soweit nicht im Einzelfall davon abweichende Bedingungen schriftlich vereinbart worden sind.
1.2 Art und Umfang der Lieferungen oder Leistungen werden durch gesonderte vertragliche Abmachungen mit dem Käufer oder Auftraggeber (nachfolgend Vertragspartner genannt) geregelt. Maßgebend dafür sind die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Liefer- und Leistungsbeschreibungen.
1.3 Für Lieferungen von Software gelten ergänzend die Software-Lizenzbedingungen der BV.

2. Vergütung und Zahlungsbedingungen
2.1 Dienstleistungen der BV werden dem Vertragspartner entsprechend den vertraglich vereinbarten Tages- oder Stundensätzen in Rechnung gestellt. Ein Tagessatz ist die Vergütung für acht Stunden Arbeitszeit an einem Werktag.
2.2 Die vertraglich vereinbarten Tages- oder Stundensätze der BV verstehen sich als Nettopreise in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.3 Reisekosten, Spesen und sonstige Kosten, die mit der Erbringung von Dienstleistungen anfallen, werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.
2.4 Rechnungen für Lieferungen und Leistungen der BV sind innerhalb von 30 Werktagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
2.5 Bei Zahlungsverzug ist BV berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.

3. Eigentumsvorbehalt
3.1 BV behält sich das Eigentum an den vertraglich vereinbarten Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung vor.
3.2 Der Vertragspartner hat BV unverzüglich zu unterrichten, wenn Maßnahmen Dritter oder sonstige Ereignisse die Rechte von BV gefährden.
3.3 Im Falle der Pfändung oder Beschlagnahmung der Liefergegenstände ist der Vertragspartner verpflichtet, Dritte auf das Eigentum von BV hinzuweisen und BV unverzüglich von solchen Maßnahmen oder Ereignissen zu benachrichtigen.

4. Gewährleistung
4.1 Weist ein vertraglich vereinbarter Liefergegenstand der BV einen Mangel auf, hat der Vertragspartner innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist Anspruch auf Nachbesserung. BV kann, statt nachzubessern, eine Ersatzlieferung vornehmen.
4.2 Für Liefergegenstände, die von Dritten hergestellt und von BV an den Vertragspartner geliefert worden sind, besteht seitens BV nur in dem Umfange Gewährleistungspflicht, zu dem dieser Dritte gegenüber BV verpflichtet ist. BV wird entsprechende Vereinbarungen mit dem Dritten auf Anfrage des Vertragspartners offen legen.
4.3 Weist ein Werk der BV einen Mangel auf und hat BV dies zu vertreten, kann BV zur Erfüllung ihrer Gewährleistungspflicht zwischen Nachbesserung und Neuherstellung wählen. Bei nur geringfügigen Mängeln des Werkes steht dem Vertragspartner kein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu.
4.4 Wird eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat BV dies zu vertreten, so ist BV verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß zu erbringen.
4.5 Kann BV einen ihrer Gewährleistungspflicht unterliegenden Mangel nicht beseitigen oder sind weitere Nachbesserungsversuche für den Vertragspartner unzumutbar, richten sich die Ansprüche des Vertragspartners nach den gesetzlichen Regelungen.
4.6 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe eines Liefergegenstandes oder mit der erfolgreichen Abnahme eines Werkes. Für vertraglich vereinbarte Teilleistungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit der jeweiligen erfolgreichen Teilabnahme des Werkes.
4.7 Macht der Vertragspartner einen Mangel geltend, hat er diesen unverzüglich nach der Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen. Der Mangelanzeige ist eine detaillierte Mangelbeschreibung beizufügen. Benötigt BV weitere Unterlagen für die Mangelbeseitigung, hat der Vertragspartner diese Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
4.8 BV erhält zur Nachbesserung die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Die Entscheidung darüber, ob die Nachbesserung vor Ort oder an anderer Stelle erfolgen soll, liegt im Ermessen von BV.
4.9 Ist ein Mangel auf die vertraglich vereinbarte Leistungsbeschreibung oder auf Forderungen des Vertragspartners zur Ausführung der vertraglichen Leistung zurückzuführen, so ist BV von der Gewährleistung für diesen Mangel frei.
4.10 Weist BV nach, dass ein Gewährleistungsmangel nicht vorgelegen hat, kann BV die Erstattung des Aufwandes für solche Leistungen verlangen, die vom Vertragspartner zur Mangelbeseitigung geltend gemacht wurden. Diese Leistungen sind nach den allgemein von BV angewandten Tages- oder Stundensätzen zu vergüten.

5. Haftung
5.1 Für Schäden des Vertragspartners, die sich aus der Mangelhaftigkeit eines vertraglich vereinbarten Liefergegenstandes oder aus der Verletzung von Pflichten durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der BV ergeben, haftet BV nur dann, wenn der schadensursächliche Mangel am Liefergegenstand oder die Pflichtverletzung von einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der BV vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist und es sich dabei um einen vorhersehbaren, typischerweise auftretenden Schaden handelt.
5.2 Schadensersatz bei verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen, sofern keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.
5.3 Diese Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von BV.

6. Urheber- und Nutzungsrechte
6.1 Die Urheberrechte für Materialien (u. a. Dokumentationen, Präsentationen, Unterlagen für Organisationszwecke), die BV für seine Dienstleistungen beim Vertragspartner erstellt und einsetzt, verbleiben bei BV.
6.2 Nach vollständiger Bezahlung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen durch den Vertragspartner erhält der Vertragspartner das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Nutzungsrecht an diesen Materialien. Der Vertragspartner ist verpflichtet, diese Materialien nur für eigene Zwecke zu nutzen und sie Dritten weder entgeltlich noch unentgeltlich zu überlassen.
6.3 Für die Lieferung oder Erstellung von Software gelten die Software-Lizenzbedingungen der BV.

7. Gerichtsstandvereinbarung und anwendbares Recht
7.1 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist eine Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz von BV zuständig ist.
7.2 Auf alle Vertragsverhältnisse findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

8. Salvatorische Klausel
8.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
8.2 Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, welche im Sinn und Zweck der unwirksamen entspricht oder aber dem mit der rechtsunwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt.
8.3 Im Falle einer unbeabsichtigten Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

 

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